I. Allgemeines
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen unserem Unternehmen und Dritten, insbesondere seinen
Kunden. Auf Vertragsbeziehungen zu Lieferanten und von uns beauftragten Dienstleistern finden lediglich die Punkte I.,VIII. und IX. Anwendung.
Soweit im folgenden nichts Abweichendes vereinbart wird, finden subsidiär die einschlägigen ÖNORMEN Anwendung. Allgemeine Geschäftsbedingungen
unserer Vertragspartner haben keinerlei Geltung; aus dem Schweigen zu solchen abweichenden Geschäftsbedingungen kann keine Zustimmung
unsererseits geschlossen werden.
II. Kostenvoranschlag
1. Im Zweifel handelt es sich bei Preisangaben unsererseits welcher Art auch immer um unverbindliche Kostenschätzungen exklusive Umsatzsteuer.
Ein Kostenvoranschlag stellt kein Offert dar und verpflichtet uns nicht zur Ausführung der darin angeführten Leistungen; enthaltene Preise
gelten als Pauschalpreise unabhängig vom tatsächlichen Aufwand.
2. Alle Entwürfe, Pläne, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen bleiben auch im Fall der Auftragserteilung geistiges Eigentum unseres
Unternehmens und dürfen nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung verwertet oder an Dritte weitergegeben werden. Im Fall der
Nichtbeachtung sind wir mangels anderslautender Vereinbarung berechtigt, eine verschuldensunabhängige und dem richterlichen Mäßigungsrecht nicht
unterliegenden Konventionalstrafe im Ausmaß von 10 % der kalkulierten oder vereinbarten Bruttoauftragssumme zuzüglich Umsatzsteuer, zumindest
aber in Höhe der doppelten Kosten der Erstellung des Kostenvoranschlages zu begehren. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens
oder weiterer Ansprüche bleibt vorbehalten.
III. Angebot, Auftrag und Preise
Mit dem unsererseits gestellten Angebot bleiben wir dem Kunden höchstens zwei Wochen im Wort. Darin enthaltene Preise gelten im Zweifel als
Nettobeträge. Soweit nicht ausdrücklich eine Pauschalpreisvereinbarung getroffen wurde, wird unsererseits nach tatsächlichem Aufwand
abgerechnet, wobei Material im Umfang unserer üblichen Verkaufspreise samt allfälligen sonstigen Barauslagen in Rechnung gestellt werden. Die
Erweiterung des Auftrages ist auch gültig, wenn sie mündlich erfolgt und unsererseits schriftlich oder durch tatsächliche Ausführung angenommen
wird. Auf den erweiterten Umfang gilt der bestehende Vertrag sinngemäß. Für den Fall, dass sich die Materialkosten bezogen auf die jeweils
ausgewiesene Einzelposition der getroffenen Vereinbarung um mehr als 3 % erhöht, sind wir zu einer Preisanpassung berechtigt, wenn und soweit
uns an der Erhöhung kein Verschulden trifft. Soweit zur Ausführung des konkreten Auftrages auch die Erwirkung behördlicher Bewilligungen
betreffend unsere organisatorische Baustellenabwicklung (z.B. Bewilligungen nach der StVO oder zur Inanspruchnahme öffentlicher Grundflächen)
erforderlich ist, beinhaltet die Auftragserteilung auch dahingehende Leistungen unsererseits, wobei die Verrechnung nach Regiesätzen erfolgt
(Punkt III.2.).
IV. Lieferung und Leistung
Die Lieferung und Leistungserbringung erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Kunden zum und am vereinbarten Erfüllungsort. Mangels anderslautender
Vereinbarung ist Erfüllungsort unser Firmensitz. Teillieferungen sind zulässig. Die Heranziehung von Subunternehmern zur teilweisen oder auch
gänzlichen Ausführung des Auftrages ist jederzeit zulässig. Vereinbarte Liefertermine gelten nicht als Fixtermine. Zum Rücktritt wegen Verzugs
ist der Kunde nur nach schriftlicher Setzung einer zumindest vierwöchigen Nachfrist mittels eingeschriebenen Briefs berechtigt.
Schadenersatzansprüche aufgrund eingetretenen Verzugs sind außer im Fall groben Verschuldens ausgeschlossen. Der Kunde ist verpflichtet, vor Ort
eine entsprechende (Stark)Strom- und Wasserversorgung auf seine Kosten sicherzustellen und die Kosten des Verbrauchs direkt zu übernehmen, wie
er uns auch entsprechende Lager- und Parkplätze unentgeltlich zur Verfügung zu stellen hat. Die Kosten für die allfällige Inanspruchnahme
fremden Grundes trägt ebenso der Kunde.
a) Für den Fall, dass die Leistungserbringung durch Ereignisse verzögert wird, die nicht von uns zu vertreten sind, sind wir für die Dauer der
Behinderung von der Verpflichtung zur Leistungserbringung befreit, ohne dass dem Vertragspartner hieraus ein Rücktrittsrecht oder ein
Schadenersatzanspruch zusteht.
Unterbleibt die Ausführung des Werkes aus Gründen, die unserem Kunden zuzurechnen sind, sind wir unbeschadet der Geltendmachung darüber
hinausgehender Ansprüche insbesondere (§ 1168 ABGB) berechtigt, die gesamten Materialkosten, die Kosten der bisherigen Arbeitsleistung sowie
einen Anteil von 30 % der gemäß dem Auftrag voraussichtlich noch zu erbringenden Arbeitsleistung in Rechnung zu stellen. Ist die
Leistungserbringung zum Teil oder auch gänzlich unmöglich, ohne dass dies weder uns noch unserem Kunden zuzurechnen ist, sind wir berechtigt,
den tatsächlichen bisherigen Materialaufwand samt Barauslagen und die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung in Rechnung zu stellen. Die Abnahme
des Werkes durch den Kunden hat spätestens binnen drei Werktagen nach der Fertigstellungsanzeige zu erfolgen. Das Vorliegen lediglich
unwesentlicher Mängel berechtigt den Kunden nicht zur Verweigerung der Abnahme. Kommt eine Abnahme innerhalb dieses Zeitraumes nicht zustande,
gilt die Abnahme mit dem Ablauf des dritten Tages nach der Fertigstellungsanzeige als bewirkt. Wir sind berechtigt, im Bereich des jeweiligen
Einsatzortes eine branchenübliche Bautafel unseres Unternehmens aufzustellen, sofern die vertragsgemäße Leistung oder deren Ausführung
straßenseitig erkennbar ist.
V. Gewährleistung
Offene Mängel, die sofort feststellbar sind, hat der Kunde unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen nach dem Zeitpunkt der
Abnahme gemäß Punkt IV und versteckte Mängel innerhalb derselben Frist ab ihrem Hervorkommen jeweils qualifiziert und schriftlich zu rügen,
widrigenfalls sämtliche Gewährleistungsansprüche und sonstige darauf aufbauende Ansprüche des Kunden erlöschen. Geringfügige Abweichungen,
insbesondere hinsichtlich der Oberflächenbeschaffenheit, der Farbtöne oder der Konstruktion gelten im Rahmen der handelsüblichen Toleranzen
nicht als Mangel und berechtigen den Kunden nicht zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen. Im Fall der Gewährleistung haben wir die
Möglichkeit, den Mangel nach unserer Wahl entweder durch Verbesserung oder Austausch zu beheben. Ein Anspruch des Kunden auf Wandlung oder
Minderung des Entgelts besteht erst, wenn der konkrete Mangel nach Anzeige nicht innerhalb desselben Zeitraumes, der bereits zwischen
Auftragserteilung und Abnahme vergangen war, behoben werden kann. Bei (Bau)Plänen, Berechnungen, behördliche Bewilligungen und ähnliche
Unterlagen, die uns vom Kunden oder von Personen, die vom Kunden beauftragt wurden oder in sonstiger Weise für ihn tätig werden, besteht
unsererseits keine Verpflichtung auf Überprüfung im Hinblick auf deren richtige und fachgerechte Berechnung, Erstellung und Ausführung, noch
treffen uns diesbezügliche Warnpflichten.
Soweit wir nicht ausdrücklich auch zur Erwirkung der für das jeweilige Werk erforderlichen behördlichen Bewilligungen beauftragt werden, die
über den in Punkt III. genannten Bereich hinausgehen (z.B. Bauanzeige oder -bewilligung), sind die gesetzlichen und behördlichen Voraussetzungen
des jeweiligen Auftrages unsererseits nicht näher zu überprüfen und sind wir berechtigt, von deren Erfüllung und Einhaltung auszugehen.
Wenn Besonderheiten oder Mängel an der bestehenden Substanz vorhanden sind, die nicht bereits mit freiem Auge deutlich erkennbar sind, hat uns
der Kunde hierüber schriftlich in Kenntnis zu setzen. Eine Verpflichtung unsererseits zur Überprüfungen des Bestandes existiert nicht. Erfolgt
der diesbezügliche Hinweis des Kunden nach dem Zeitpunkt der Auftragserteilung, sind wir berechtigt, die anfallenden Mehrkosten gemäß Punkt III
in Rechnung zu stellen.
VI. Zahlungsbedingungen
Unsere Rechnungen sind zur sofortigen Zahlung ohne jeden Abzug fällig. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden unter Berechnung aller
damit verbundenen Spesen nur bei gesonderter Vereinbarung, jedenfalls aber nur zahlungshalber entgegengenommen. Das Bestehen von
Gewährleistungsansprüchen des Kunden berechtigt ihn nicht zur Zurückbehaltung von Zahlungen.
Wenn vereinbarte Zahlungsziele überschritten werden, sind sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Forderungen zur Zahlung fällig. Zahlt
der Käufer bei Fälligkeit nicht, oder erhält der Verkäufer Auskünfte, wonach sich des Käufers finanzielle Verhältnisse verschlechtert haben, so
kann der Verkäufer nach seiner Wahl die Zahlung sämtlicher noch offenstehender Rechnungen – ob fällig oder nicht – verlagen und/oder alle noch
ausstehenden Lieferungen stornieren und weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse durchführen oder von der Stellung einer angemessenen
Sicherheit abhängig machen. Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung von Zahlungen gegen irgendwelche Forderungen ist nicht statthaft, es sei denn,
der Verkäufer gab hiezu ausdrücklich sein schriftliches Einverständnis. Vor Ausgleich fälliger Rechnungsbeträge ist der Verkäufer zu keiner
weiteren Lieferung verpflichtet.
Wir sind berechtigt, bereits vor der Ausführung Teilrechnungen im Umfang von 80 % der vereinbarten bzw. zu erwartenden Materialkosten zu legen.
Darüber hinaus sind wir ab dem Beginn der Ausführung berechtigt, für erbrachte Arbeitsleistungen und eingesetztes Material Teilrechnungen zu
legen, wobei sich die Höhe dieser Teilrechnung bei Pauschalpreisvereinbarungen nach dem Verhältnis des jeweils bereits entstandenen Aufwandes
zum Gesamtpreis richtet, ansonsten nach den tatsächlich angefallenen Materialkosten und Regiestunden. Teilzahlung sind zur sofortigen Zahlung
fällig. Im Fall des Zahlungsverzuges, der vereinbarten oder tatsächlich gewährten Stundung werden Verzugszinsen im Ausmaß von 10 % p.a. sowie
Mahngebühren in Höhe von € 15,00 vereinbart.
Gegen Ansprüche unsererseits ist jegliche Aufrechnung mit allfälligen Gegenforderungen des Kunden ausgeschlossen.
VII. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns unser Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Entgelts und sonstiger
Forderungen ausdrücklich vor.
Für den Fall der nicht fristgerechten Bezahlung trotz Fälligkeit wird uns seitens des Kunden hiermit bereits unwiderruflich das Recht
eingeräumt, das Gewerk, selbst wenn es mit dem Boden oder einem Gebäude fest verbunden ist, hievon wiederum zu trennen und in unsere Gewahrsame
zu verbringen. Wir sind zur Herausgabe des Werkes erst nach vollständiger Bezahlung der offenen Ansprüche sowie der Kosten der Demontage, der
Lagerung und der voraussichtlichen Kosten der abermaligen Montage verpflichtet.
VIII. Verbrauchergeschäfte
Ist der Kunde Verbraucher im Sinn des Konsumentenschutzgesetzes und hat er seine Vertragserklärung weder in den zu unseren geschäftlichen
Zwecken dauernd benützten Räumlichkeiten, noch bei einem von uns dafür auf einer Messe oder Markt benützten Stand abgegeben, so kann er von
seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten (§ 3 KSchG).
IX. Sonstige Bestimmungen
Der Kunde verpflichtet sich, die ihn treffenden einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Auftrag,
insbesondere die relevanten baurechtlichen Vorschriften und die Regelungen des Bauarbeiterkoordinationsgesetzes zu erfüllen und uns insoweit
schad- und klaglos zu halten.
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürften vorbehaltlich der Regelung des Punktes III.3. der Schriftform. Dies gilt auch für ein
Abgehen von diesem Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen und gelten mit dem Abschluss des Vertrages einvernehmlich als
abbedungen.
Zwingende gesetzliche Bestimmungen gehen der Gültigkeit dieser Geschäftsbedingungen vor. Rechtsunwirksame Bestimmungen berühren die Wirksamkeit
des übrigen Vertrages nicht. Rechtsunwirksame Bestimmungen sind durch die Vereinbarung neuer, der rechtsunwirksamen Bestimmung wirtschaftlich
möglichst ähnlichen rechtswirksamen Bestimmungen zu ersetzen.
Für alle wie immer gearteten Streitigkeiten aus diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich in
Betracht kommenden Gerichtes vereinbart. Auf dieses Vertragsverhältnis ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden.
Stand 03/2003